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Essen und Recht

„Magnesium hilft bei Muskelkrämpfen“ ist in dieser Klarheit wissenschaftlich nicht bewiesen und stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der Entscheidung 4 U 5/13 die Anwendung von § 10 Abs. 1 HCVO (Health-Claims-Verordnung) i.V.m. den Regeln des Kapitels II der Verordnung zu prüfen.

Im Rahmen eines Werbespots wurde dem unter Krämpfen leidenden Sportler mitgeteilt, dass es hiergegen ein magnesiumhaltiges Präparat gebe, welches die Krämpfe lösen und das Risiko des Auftretens von Wadenkrämpfen nach sportlicher Betätigung verringern würde.

Das Oberlandesgericht Hamm hält diese Aussage in seinem Urteil vom 14.03.2013 für nicht vereinbar mit der Health-Claim-Verordnung. Es sei nicht wissenschaftlich nachgewiesen, dass das Nahrungsergänzungsmittel, welches schlussendlich ein Magnesiumpräparat darstelle, den Grundsätzen des Kapitels II der Verordnung entspräche. Dies ist dann der Fall, sofern Nährwert und gesundheitsbezogene Angaben falsch, mehrdeutig oder irreführend sind bzw. Produktaussagen einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten.

Artikel 5 Abs. 1 a) HCVO stellt als Anforderung, dass „es anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substands, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat“.

Die vom Hersteller angeführte pauschale Angabe, dass Magnesium zum Elektrolytgleichgewicht oder zu einer normalen Muskelfunktion beitrage, ist hierfür nicht ausreichend, da der wissenschaftliche Nachweis fehle, dass die Zufuhr von Magnesium das Auftreten von Wadenkrämpfen regelmäßig verhindere.

Auf Grund der Vermittlung der irrigen Annahme des Werbespots, dass Magnesium allgemein gegen Krämpfe nach sportivem Einsatz wirke, war der Werbespot wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO zu untersagen.

Insofern ist der Anwendungsbereich der Verordnung EG Nr. 1924/2006, welche am 1. Juli 2007 in Kraft trat, bei jeglicher Benennung von Produkteigenschaften zu beachten, sofern ein Gesundheitsbezug hergestellt wird. Insofern ist bei der Einführung entsprechender Produkte konsequent der Erlaubnisvorbehalt der Health-Claims-Verordnung zu berücksichtigen, nachdem die HCVO nach dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt aufgebaut ist, d.h. „was nicht erlaub ist, ist verboten“. Zudem gilt der strenge Wissenschaftsvorbehalt, wonach „zulässig nur ist, was nach anerkannter wissenschaftlicher Kenntnis nachgewiesen ist“.

Insofern hilft bei der Einführung ein entsprechender Rückgriff auf Binsenweisheiten und großmütterliche Ratschläge nicht, sondern eine strengente Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Rechtsanwalt Tobias Vels