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Essen und Recht

Letzte Rechtstipps, bevor die Fußballeuropameisterschaft beginnt

Public Viewing

Auch bei der jetzt anstehenden Fußballeuropameisterschaft in Frankreich werden wieder viele Gastronomen und Veranstalter sogenannte Public Viewing Veranstaltungen, das heißt öffentliche Übertragungen der Fußballspiele, insbesondere die der deutschen Nationalmannschaft, anbieten. Dabei sollten die Veranstalter solcher Events die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.11.2010 (Az. I-9 U 44/10) kennen. Danach ist der Veranstalter eines Public Viewing Events für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird auch nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung der Sitztribüne entlastet. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter bekräftigt und konkretisiert. Im konkreten Fall hatte sich ein Besucher eines solchen Events bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Tribüne verletzt. Das Gericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Veranstalter nicht ausreichend für die Sicherheit der Besucher auf dieser Tribüne gesorgt hatte.

Erfreulich für alle Veranstalter ist, dass die Bundesregierung auch für dieses Turnier, wie bereits für die vorrangegangenen Fußball-Großereignisse, die Lärmschutzregeln für die Dauer des Turniers gelockert hat. Damit sind Veranstaltungen auch nach 22:00 Uhr, das heißt nach Beginn der Nachtruhe, möglich. Die näheren Regelungen wurden den jeweiligen Kommunen überlassen, sodass sich Veranstalter hier rechtzeitig an ihre zuständige Kommunalbehörde wenden sollten.

Sollte eine Behörde Einwände gegen eine geplante Public Viewing Veranstaltung erheben, kann auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz aus dem Jahr 2014 Bezug genommen werden (VG Mainz, Beschluss vom 13.06.2014, Az. 3 L 658/14.mz). Die Richterin in Mainz hat entschieden, dass Public Viewing für Fußball Großveranstaltungen im öffentlichen Interesse sind und damit eine von einem Nachbarn gegen eine solche Veranstaltung beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt.

Private EM-Partys

Auch für Privatleute gilt, dass es ihnen grundsätzlich erlaubt ist, auch auf dem Balkon oder im Garten eine private EM-Party zu veranstalten. Dieses Recht steht auch Mietern zu. Allerdings haftet dann der Mieter für etwaige Schäden oder Verschmutzungen, die seine Gäste anrichten. Das Landgericht Frankfurt hat schon in einer älteren Entscheidung die Teilnahme von 24 Personen bei einer privaten Feier eines Mieters für zulässig und im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten erachtet. Das Landgericht hat in seiner damaligen Entscheidung auch ausgeführt, dass es in der Natur der Sache liegen würde, dass bei solchen Festen gelacht und auch lauter geredet wird (Landgericht Frankfurt, Az. 2/21 O 424/88).

Achtung

Die Lärmschutzausnahmeregeln für Public Viewing gelten allerdings nicht für private Feiern. Hier muss die allgemeine Nachtruhe ab 22 Uhr eingehalten und beachtet werden. Das Grillen bei solchen privaten Feiern ist Mietern erlaubt, solange der Mietvertrag oder die Hausordnung dies nicht untersagt (Landgericht Essen, Az. 10 S 438/01). Allerdings gilt auch hier, wie so oft im Leben: eine offene und ehrliche Absprache mit Nachbarn oder Mitbewohnern im Vorfeld einer solchen Feier verhindert meist viel Streit und Ärger. Im Übrigen sollten solche Feiern selbstverständlich auch immer Ausnahmeereignisse sein und auch während eines EM-Turniers nicht zu einer täglichen Einrichtung werden.

Wird dies alles beachtet steht einer fröhlichen und hoffentlich erfolgreichen Europameisterschaft 2016 nichts mehr im Weg.

Rechtsanwalt Pablo Blessing