info@rbb-partner.de
+49 (7941) 92 06-0

Essen und Recht

Lebensmittelspenden an gemeinnützige Tafeln nicht umsatzsteuerpflichtig!

Das Nordrhein-Westfälische Finanzministerium teilte am 18.10.2012 in Düsseldorf mit, dass bei der zukünftigen steuerlichen Bewertung von Sachverhalten der Wert von begrenzt haltbaren Lebensmitteln nach Ladenschluss regelmäßig Null Euro betragen soll. Damit falle keine Mehrwertsteuer auf gespendete Waren an. Auf eine entsprechende Regelung hatten sich zuvor Bund und Länder geeinigt.

Hintergrund hierfür war eine wohl als verwunderlich zu beurteilende Entscheidung des sächsischen Finanzamts. Gestützt auf § 3 Abs. 1 b) des Umsatzsteuergesetzes, wonach „einer Lieferung gegen Entgelt“ auch „jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert“ gleichgestellt wird, seien auch bei unentgeltlichen Lebensmittelabgaben zumindest die Herstellungskosten vom Spender zu versteuern.

Die Entscheidung hatte zur Folge, dass die auf Zutaten wie Mehl, Butter oder Milch gezahlte Umsatzsteuer nicht im Nachhinein im Rahmen des Vorsteuerabzugs wieder geltend gemacht werden konnte. Wurden die fertig gestellten Waren nach Ladenschluss vernichtet, bestand die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, nicht jedoch bei der unentgeltlichen Abgabe, beispielsweise bei Spenden an Tafeln etc.

Diese für potentielle Spender wenig motivierende rechtliche Unsicherheit wurde nunmehr glücklicherweise vor den Weihnachtsfeiertagen 2012 revidiert.

Ärgerlich an einem solchen Vorgehen ist jedoch der Umstand, dass vor Verlautbarung derartiger Entscheidungen auch in Presseartikeln nicht zunächst eine behördeninterne Abstimmung erfolgt. Sicherlich hätten hierdurch die in der Öffentlichkeit aufgetretenen Unstimmigkeiten und Unverständnis vermieden werden können.

Rechtsanwalt Tobias Vels