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Essen und Recht

Käse kann nicht vegan sein

Produkte, die unter dem Begriff „Käse“ vermarktet werden, müssen zwingend Milch tierischen Ursprungs enthalten. Wie das Landgericht Trier kürzlich entschied, dürfen vegane Produkte nicht unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ vermarktet werden und entsprach damit einem entsprechenden Antrag eines Verbandes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes im Wege einer einstweiligen Verfügung (LG Trier, Urteil vom 24.03.2016 – Az. 7 HK O 58/16).

Unter dem Oberbegriff „Pflanzenkäse“ bewarb und vertrieb die Verfügungsbeklagte Produkte auf ihrer Homepage, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt wurden, u.a. unter der Bezeichnung „Camembert, Scheibenkäse, Streukäse, Streichkäse“. Die Verfügungsklägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, außerdem seien die Bezeichnungen dazu geeignet, den Verbraucher zu täuschen.

Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht an. Es sah hier einen Verstoß gegen Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziff. 1 der EU-Verordnung 1308/2013.

Hierin werde klargestellt, dass die Bezeichnung „Käse“ ausschließlich tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten sei. Daran ändere auch die Verwendung erläuternder Zusätze wie „Veggie-Käse“ oder „Pflanzen-Käse“ nichts. Bei der Verwendung des Begriffes „Käse“ handle es sich um einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und somit um einen Wettbewerbsverstoß. Im Hinblick darauf kommt es nach Ansicht des Landgerichts gar nicht mehr darauf an, ob diese Bezeichnungen auch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sind.

Das Landgericht Trier traf damit die einzig richtige Entscheidung. Die oben genannte EU-Verordnung ist an dieser Stelle eindeutig und lässt keine Auslegung zu. Ausschließlich unter den dort (und in § 1 Käseverordnung) geregelten Voraussetzungen darf für ein Produkt der Begriff „Käse“ verwendet werden. Dort heiß es u.a. „Der Ausdruck „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.“ Die Bezeichnung „Käse“ ist gem. Teil III Ziff. 2 der Verordnung solchen Milcherzeugnissen vorbehalten.

Die Verwendung von Wortzusätzen ändert nichts an der tatsächlichen Verwendung der Bezeichnung „Käse“ und somit am Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Somit eine zu begrüßende und eindeutig klarstellende Entscheidung.

Rechtsanwalt Tobias Jani