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Essen und Recht

Internethändler müssen ihre Bioprodukte kontrollieren lassen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Kamin und Grill Shop GmbH Klage eingereicht, da diese online auch Biogewürze anbot, aber keinem Kontrollsystem angeschlossen war. Vom Bundesgerichtshof wurde der Fall sodann an den Europäischen Gerichtshof (EUGH) vorgelegt.
Der EUGH hat mit Urteil vom 12.10.2017 (C-289/16) entschieden, dass für Online-Händler die Ausnahmeregelungen des Einzelhandels nicht gelten. Die Online-Händler müssen ihre Ware, sofern sie Bioprodukte anbieten, kontrollieren lassen. Die Anwendung gängiger Melde- und Kontrollvorschriften auf den Online- und Versandeinzelhandel sei auch ohne für den Einzelhandel geltende Ausnahmeregelungen vollkommen gerechtfertigt, so die Richter aus Luxemburg.

Dies unterscheidet die Online-Händler von den Offline-Händlern. Unter bestimmten Umständen sind diese nämlich von Kontrollen ausgenommen, z.B. Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkauft werden und der Händler das Produkt weder selbst hergestellt hat und auch nicht aus einem Drittland eingeführt hat.

Nach Ansicht der Richter sind solche Ausnahmen nicht auf den Online-Handel übertragbar. Diese Ausnahmen nicht zuzulassen, sei vollkommen gerechtfertigt, da die Lagerung der Erzeugnisse – in der Regel in nicht geringen Mengen – und die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung bergen, das nicht als generell gering eingestuft werden kann.

Diese Entscheidung zeigt, dass Online-Händler auch auf manchen Gebieten mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die vorher wahrscheinlich nicht ohne Weiteres absehbar waren. Wir helfen Ihnen gerne, solche Risiken frühzeitig zu erkennen und sodann Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter