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Essen und Recht

„In Bio we trust“ – oder doch nicht?!

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich mit der Frage, ob ein Wein als „bio“ bezeichnet werden darf, auseinandergesetzt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein ökologisch/biologisch produzierter Wein auch dann als Bio-Wein vermarktet werden darf, wenn auf den Blättern des angebauten Weins Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen werden, die für den Ökoweinbau nicht zugelassen sind (Urteil vom 15.03.2017 – Az.: 2 K 885/16.KO).

Das vermag zunächst verwundern. Eine andere Auffassung vertrat auch das Land Rheinland-Pfalz. Nach einer vom Land Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenen Beprobung der Bätter der Rebfläche wurde festgestellt, dass sich auf den Blättern der Reben ein im Ökoweinbau nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel befindet. Aus diesem Grund sei nach Ansicht des Landes und der Ökokontrollstelle eine Vermarkung des Weines als „bio“ nicht zulässig.

Die Klägerin wehrte sich hiergegen und trug vor, dass Spritzmittel weder von ihr erworben nochirgendwie verwendet wurden. Sie wies darauf hin, dass sich die streitgegenständliche Rebflächen im Mitten konventionell bewirtschafteter Flächen anderer Weingärtner befinde und man davon ausgehe, dass die Rückstände durch Verwehungen etc. auf die Reben gelangt seien. Die Spritzmittel würden zum Teil auf die benachbarten Rebflächen per Hubschrauber aufgebracht.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Es urteilte, dass es ihr weiterhin erlaubt sei, den Wein als Bio-Wein zu verkaufen. „Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass allein die ökologische/biologische Produktionsweise dafür maßgeblich sei, ob es sich um ein konventionelles oder um ein Bio- oder Öko-Erzeugnis handele.“ Ein Verstoß der Klägerin gegen diese Bestimmungen konnte nicht festgestellt werden.

Diese Entscheidung zeigt, dass ein Bio-Anbau in der Umgebung eines konventionellen Weinanbaus möglich ist, man aber unter Umständen mit „Schwierigkeiten“ zu kämpfen hat.

Rechtsanwalt Enzo Beathalter