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Essen und Recht

Gericht stoppt vorerst Veröffentlichung von Hygieneverstößen im Internet

Wie wir bereits am 23.10.2012 berichtet haben, werden seit dem 01.09.2012 bundesweit die Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung veröffentlicht, soweit ein Bußgeld von mehr als 350 € gegen einen Gastwirt verhängt wird.

Ein Gastronom aus Pforzheim, welchen dieses Schicksal ereilt hatte, hat sich jetzt zunächst erfolgreich gegen die Veröffentlichung seines Namens und seines Betriebs gewehrt. Mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Karlsruhe konnte er erreichen, dass die Stadt Pforzheim angewiesen wurde, vorerst die Veröffentlichung zurückzunehmen. Die zweite Kammer des Karlsruher Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 07.11.2012 Az. 2 K 2430/12) hatte einem entsprechenden Antrag des Gastronomen stattgegeben. Bei der summarischen Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens haben die Karlsruher Richter Zweifel an der gesetzlichen Grundlage für die Veröffentlichung geäußert. Anders als etwa bei Produktwarnungen für welche § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eindeutig eine Veröffentlichung erlaube, sei dies für die Veröffentlichung der Gastronomiekontrollen nicht so eindeutig geregelt.

In einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren wird diese Frage jetzt endgültig zu klären sein.

Für den betroffenen Gastronomen ist die Veröffentlichung im Internet somit noch nicht vom Tisch. Die Stadt Karlsruhe hat jetzt zwei Wochen Zeit Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einzulegen.

Wir werden über den Fortgang hier selbstverständlich auch weiterhin berichten.

Rechtsanwalt Pablo Blessing