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Essen und Recht

„Faule Eier“ beschäftigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az: 9 AS 13.339) am 14.05.2013 beschlossen, dass eine Anordnung der Stadt Würzburg vorläufig nicht vollzogen werden darf, mit der diese einem Discounter untersagte, Eier in den Verkehr zu bringen.

In einer Filiale des Discounters war im Juli 2011 eine Packung mit 4 Eiern verkauft worden, die zum menschlichen Verzehr ungeeignet waren. Die Verbraucherin, die bei ihrem Einkauf Pech gehabt hatte, verständigte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das den Fall pflichtgemäß untersuchte.

Daraufhin erließ die Stadt Würzburg eine Untersagungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes und erlegte dem Discounter die Kosten für die Untersuchung auf. Eine hier gegen erhobene Klage des Discounters wies das Verwaltungsgericht Würzburg ab. Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist das Rechtsmittel anhängig und zu dem wurde der nun entschiedene Eilantrag gestellt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Discounters auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Verkauf verdorbener und damit zum menschlichen Verzehr nicht geeigneter Eier einen Verstoß gegen Europäisches Lebensmittelrecht dar. Die Behörde habe bei der Feststellung eines solchen Verstoßes zwar kein Ermessen hinsichtlich der Frage ob sie einschreite. Gleichwohl bestünden Zweifel, ob die ergriffenen Maßnahmen in diesem Fall den allgemeinen Grundsätzen für staatliches Eingriffshandeln entsprächen, insbesondere, ob sie erforderlich gewesen seien. Nach Aktenlage handele es sich bei den in der Filiale zum Verkauf angebotenen verdorbenen Eiern um einen deutlichen Einzelfall.

Die 3 Tage nach dem Kauf dieser Eier im Rahmen einer Kontrolle genommene Probe habe nur Eier enthalten, die „noch nicht zu beanstanden“ gewesen seien. Das bestehen einer konkreten Gefahr weiterer Verstöße, die es durch die Untersuchung zu verhüten gegolten hätte, sei den Akten bei summarischer Prüfung nicht zu entnehmen. Ein grundlegend systematisches Versagen im Betrieb des Discounters, das weitere Verstöße gegen Europäisches Lebensmittelrecht hätte befürchten lassen, sei nicht ersichtlich. Ob die näheren Umstände des Vorfalls eine hinreichende Gefahrenprognose rechtfertigen, sei gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Beschluss des Gerichtes ist unanfechtbar.

Rechtsanwalt Frank Gerhard