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Essen und Recht

Bubble Tea, ein Fall für die (Lebensmittel-)Ampel?

Der bisherige Siegeszug des unter dem Namen Bubble Tea bekannten, süßen Tee-Mixgetränks begann vor ca. 25 Jahren im fernöstlichen Taiwan. Dort kam ein pfiffiger Straßenverkäufer auf die Idee, die bisher als Süßigkeit bekannte Tapiokaperlen mit dem im asiatischen Raume zum Grundnahrungsmittel gehörenden Tees zu vermischen.

Diese Perlen bestehen aus Stärke, welche aus dem Wurzeln der Maniokpflanze gewonnen wird. Diese Stärke wird im alltäglichen Leben vor allem als Bindemittel für Soßen verwendet.

Über die „Chinatowns“ in Nordamerika kam diese neue Getränkegeneration nach Europa, wo sie sich nunmehr vor allem bei Jugendlichen großer Beliebtheit erfreut.

Es entstanden mittlerweile Geschäftsstellen in bevorzugter Lage, welche dieses Getränk in verschiedensten Kreationen anbieten. Auch ein großes Fast-Food-Unternehmen hat den Bubble Tea schon in sein Sortiment aufgenommen.

Großes mediales Aufsehen erreichte der Bubble Tea als die Schlagzeile die Runde machte, dass die RWTH Aachen in einer Untersuchung krebserregende Stoffe in den Perlen ausmachte. Diese Inhaltsstoffe sind als Lebensmittel verboten, weswegen auch die Staatsanwaltschaft ermittelte.

Nachdem auch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf den Fall aufmerksam wurde, hat dieses eine Untersuchung durchgeführt, welche zu dem Ergebnis kam, dass die Perlen doch keine gefährlichen Inhaltsstoffe beherbergen.

Insofern könnte man nun beruhigt Aufatmen und dem Getränk eine Chance einräumen, die Geschmackswelt weiter zu erobern.

Dem wollen jedoch einige Ärzte und Verbraucherschützer entgegentreten. So besteht nach Angaben von Ärzten die Gefahr, dass die Perlen von Kleinkindern verschluckt werden könnten und somit in die Lunge gelangen, welche durch diesen Vorgang in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. So sei mit einer Lungenentzündung und einem Lungenkollaps zu rechnen.

Auch die Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner sprach sich öffentlich dafür aus, dass ein Warnhinweis auf das Produkt aufgebracht werden müsste, welcher vor dieser Gefahr warnt.

Können die Behörden auch gegen den Willen der jeweiligen Anbieter von Bubble Tea solche Warnhinweise erzwingen?

Die Behörden haben zunächst den diplomatischen Weg gewählt und die entsprechenden Wirtschaftsverbände gebeten, auf ihre Mitglieder einzuwirken. So sollte gewährleistet sein, dass die Hinweise gut lesbar angebracht werden. Zudem sollten sich die Mitglieder auf einheitliche Warnhinweise einigen.

Wie eine kleine Anfrage an die Bundesregierung ergab, sind rechtliche Regelungen, welche speziell für Bubble Tea gelten sollen nicht geplant. Es soll weiterhin auf bestehende gesetzliche, hier vor allem landesrechtliche, Regelungen zurückgegriffen werden.

Im Bubble Tea schlummert jedoch eine weitere, bekannte Gefahr für das langfristige Wohlbefinden des Konsumenten: Zucker. Bubble Tea enthält nach Angaben von Food Watch in einer herkömmlichen Verpackungsgröße soviel Zucker wie zwei bis drei Gläser Cola.

Müsste auch ein Warnhinweis hinsichtlich des hohen Zuckergehalts angebracht werden?

Als unverpacktes und an der Theke verkauftes Nahrungsmittel unterliegt Bubble Tea nur einer geringen Kennzeichnungspflicht. Während verpackte Lebensmittel nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung einen Zutatenhinweis angeben müssen, ist dies für lose, nicht verpackte, Lebensmittel grundsätzlich nicht der Fall.

Eine Pflicht hingegen, die Nährwerte anzugeben, ist noch nicht obligatorisch. Zwar wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sog. Lebensmittelinformationsverordnung) ab Dezember 2014 in allen EU-Mitgliedsstaaten die Angabe von Nährwerten zwingend, jedoch betrifft dies nur vorverpackte Lebensmittel.

Eine verpflichtende Angabe von Nährstoffgehalten für nicht verpackte Lebensmittel sei weder durch die EU-Verordnung noch durch eine bundeseinheitliche Regelung vorgesehen, so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage.

Wären wir dann nicht wieder einmal bei der alljährlich aufkommenden Diskussion um Warnhinweise in Form einer Lebensmittelampel? Eine solche Lebensmittelampel wird bereits in Großbritannien getestet.

Kann der informierte Bürger nicht schon allein durch Blick auf die Inhaltsstoffe und der bisherigen Nährwertangaben entscheiden, ob das Produkt einem gesunden oder ungesunden Lebenswandel entgegenkommt?

Mit dem Erlass der oben erwähnten Lebensmittelinformationsverordnung hat sich die Europäische Union jedoch gegen ein einfaches Ampelsystem entschieden.

Auch Rechtsanwalt Enzo Beathalter ist grundsätzlich von einem hohen Verbraucherschutzniveau überzeugt, „dies dürfe jedoch nicht so weit gehen, dass dem mündigen Bürger gänzlich eine Entscheidungsverantwortung abgenommen wird.“

Damit bleibt die Verantwortung nach wie vor beim Verbraucher. Dieser hat sich weiterhin, schon im eigenen Interesse, selbst darüber zu informieren, ob die von ihm gewählten Lebensmittel seiner Gesundheit dienlich sind.

Rechtsanwalt Andreas Gscheidle