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Essen und Recht

BGH entscheidet Babynahrungsstreit

Wie wir bereits im Dezember 2013 berichtet haben, streiten die Babynahrungshersteller Hipp Milchprodukte und Milupa seit längerem über die von Hipp verwendete Angabe „Praebiotik®“ sowie „Probiotik®“ auf den Produkten. Land– und Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten hier gegenläufige Entscheidungen gefällt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit nun in letzter Instanz zugunsten der klagenden Firma Milupa entschieden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.02.2014 (Az. I ZR 178/12) der Firma Hipp die weitere Verwendung der angegriffenen Angaben „Präbiotik® + Probiotik® mit natürlichen Milchsäurekulturen – Präbiotik® zu Unterstützung einer gesunden Darmflora“ verboten.

Nach Ansicht des BGH, welcher sich in soweit der Auffassung der ersten Instanz (Landgericht Frankfurt am Main) angeschlossen hat, handelt es sich bei den beanstandeten Begriffen auf der Babynahrung um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung. Der vom Verwender suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Verbrauchers reiche in soweit aus. Allerdings sind von der Vorinstanz noch Fragen zu klären, weshalb das Verfahren insgesamt an das Oberlandesgericht zurückgegeben wurde. Zu klären ist noch, ob die Firma Hipp die beanstandeten Bezeichnungen bereits vor dem 01.01.2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Übergangsvorschrift von Artikel 28 Abs.2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann. Dies war im bisherigen Verfahren noch nicht geprüft worden.

Mit der Entscheidung steht aber bereits jetzt fest, dass Hipp eventuelle Schäden, welche Milupa durch diese beanstandete Bezeichnungen entstanden sind, zu ersetzen hat, soweit sie durch mögliche Wettbewerbsnachteile entstanden sind.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist insgesamt zu begrüßen, da dadurch der Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln konkretisiert wird. Es genügt jetzt bereits ein Zusammenhang zwischen Lebensmittelbestandteil und Gesundheitszustand des Konsumenten, welcher vom Hersteller suggerierte wird. Der BGH schreibt damit seine verbraucherschutzfreundliche Rechtsprechung konsequent fort. Zwar konnte das Verfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen werden, da noch Fragen zu Übergangsvorschriften zu klären sind. Für die Hersteller ist aber klar, dass mit Angaben zu Lebensmittelbestandteilen in Zusammenhang mit Gesundheitsangaben des Konsumenten vorsichtiger umgegangen werden muss.

Rechtsanwalt Pablo Blessing