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Essen und Recht

Aus gegebenem Anlass: „Caipi“ für alle!

Die Fußball Weltmeisterschaft läuft und ein Cocktail, welcher schon seit Jahren bei den Deutschen äußerste Beliebtheit genießt rückt bei vielen Restaurants und Bars noch mehr in den Mittelpunkt: Der Caipirinha, oftmals abgekürzt als „Caipi“. Der leckere Cocktail aus dem brasilianischen Zuckerrohrschnaps Cachaça, Zucker, Limetten und zerstoßenem Eis stellt einfach und verständlich die gewünschte Verbindung zur jetzt laufenden Fußballweltmeisterschaft in Brasilien her. Doch Vorsicht! Kann die Verwendung der Abkürzung „Caipi“ zu unliebsamen Überraschungen, etwa in Form von Abmahnungen führen?

Ein Hamburger Unternehmen hatte bereits im Jahr 2002 bei dem auf europäischer Ebene für die Eintragung von Marken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), HABM,  die Eintragung eben jenes Begriffs als Wortzeichen beantragt. Der Schutz sollte sich dabei auf alle alkoholischen Getränke, ausgenommen Biere, beziehen.

Nach eingehender Prüfung kam das HBMA zu der Überzeugung, dass der Begriff „Caipi“ nicht schutzfähig sei, da es sich dabei um eine geläufige Abkürzung für das brasilianische Getränk Caipirinha handle und damit eine die beanspruchten Waren beschreibende Sachaussage enthalte. In der Folge hat sich ein längerer Streit zwischen der Antragstellerin und dem HABM entwickelt, welcher schließlich vor die erste Kammer des europäischen Gerichts gebracht wurde. Die Richter mussten sich dann ebenfalls mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei dem Begriff „Caipi“ um eine Wortschöpfung handelt, welche einen schutzwürdigen Inhalt hat oder lediglich um eine nicht schutzwürdige Abkürzung. In seinem Urteil vom 23.10.2007 (Az. P-405/04) hat sich das europäische Gericht der Auffassung des HABM angeschlossen. Unter anderem hat sich das Gericht darauf bezogen, dass sich bei Google alleine 40.000 Treffer für den Ausdruck „Caipi“ finden lassen würden und weitere 12.500 Treffer für die Wörter „Caipi Cocktail“. Dies zeige, dass der Begriff im gängigen Sprachgebrauch verwendet wird. Auf eine Aufnahme in deutschen Wörterbüchern komme es dagegen nicht an. Die Klage auf Zulassung der Eintragung wurde deshalb abgewiesen.

Den Luxemburger Richtern ist vollumfänglich zuzustimmen. Der Tendenz immer mehr allgemeinen Begriffen Schutzrecht zuzusprechen, wurde damit klar ein Riegel vorgeschoben. Interessant ist, dass das Gericht die Anzahl der Google-Einträge als Argument angeführt hat. Damit hat das Gericht gezeigt, dass es Bereich der Schutzrechte vermehrt auf die Durchsetzung von Begriffen im allgemeinen Sprachgebrauch ankommt und dass dabei die klassischen Bezugsquellen, wie etwa Wörterbücher, mehr und mehr in den Hintergrund treten.

Dem sommerlich-brasilianischen Cocktail-Genuss steht somit nichts im Weg und Wirte dürfen ihre Gäste auch weiterhin frei mit „Caipis“ in die Lokale und Biergärten locken.

Rechtsanwalt Pablo Blessing