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Essen und Recht

Auch in Stuttgart ist Bier nicht „bekömmlich“

Wie wir bereits mehrfach berichtet haben, streitet eine Allgäuer Brauerei bereits seit längerer Zeit mit einem Wettbewerbsverband über die Frage, ob drei ihrer Biersorten mit dem Zusatz „bekömmlich“ beworben werden dürfen. In erster Instanz wurde der Brauerei diese Werbeaussage vom Landgericht Ravensburg untersagt. Hiergegen hat die Brauerei Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt.

Auch bei den Stuttgarter Richtern fand die Brauerei mit ihren Argumenten jetzt aber kein Gehör. So hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass gemäß der einschlägigen EU-Verordnung die Werbung für alkoholische Getränke frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müsste. Die Richter haben sich dabei auch intensiv um die wörtliche Auslegung des Begriffs „bekömmlich“ gekümmert. Der Begriff sei gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“ und damit für alkoholische Getränke nicht zulässig. Auch der Begriff „zuträglich“, welchen die Brauerei angeführt hat, schließe nicht nur ein allgemeines Wohlbehagen ein. Es sei vielmehr im Sinne eines „Langzeitversprechens“ zu verstehen, dass das beworbene Lebensmittel auch bei längerem Konsum in keiner Weise schade (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 37/16).

Der Brauerei-Chef hat sich in einer ersten Stellungnahme enttäuscht über dieses Berufungsurteil gezeigt. Er ließ noch offen, ob er diese Entscheidung akzeptieren wird oder vor dem Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zieht. Das Oberlandesgericht hat zumindest schon einmal die Berufung zum BGH zugelassen. Möglicherweise ist also in diesem Streit noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Wir informieren Sie, sofern der Rechtsstreit weitergehen sollte.

Rechtsanwalt Pablo Blessing