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Essen und Recht

Ähnlich, aber nicht zu ähnlich, Flecki´s Sieg über Paula

Zunächst in einem Eilverfahren wollte die Firma Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG der Firma ALDI Einkauf GmbH & Co. KG sowie ihrem Zulieferer, einer Pudding produzierenden Molkerei, den Vertrieb des Puddings „Flecki“ verbieten lassen.

„Flecki“ verstoße gegen das der Oetker-Gruppe zustehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster und verletze dieses in unlauterer Weise, da es den von Oetker vertriebenen „Paula“-Pudding nachahme. Die anwaltlichen Vertreter der ALDI-Gruppe wiesen hingegen darauf hin, dass sich „Flecki´s“ 2-farbige Puddingmasse und die Aufmachung des Produktes deutlich von derjenigen von „Paula“ abhebe.

In dem eingeleiteten Eilverfahren hat das Landgericht Düsseldorf zunächst am 01.03.2012 weder eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch eine unlautere Nachahmung gesehen und daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Az. 14c O 302/11).

Zu keiner anderen Entscheidung kommt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.07.2012 in der Berufungsinstanz. Ein bundesweites Verkaufsverbot, so wie von Oetker beantragt, setzt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht voraus.

Das Oberlandesgericht kam jedoch zu der Auffassung, dass das gesamte Erscheinungsbild des von ALDI vertriebenen Puddings zwar nah am Oetker-Original liegen würde, aber in dem zentralen Punkt des Streits eine Abweichung vorläge. Die Flecken des grob vermengten Schoko-Vanille-Puddings „klingen in einem Wirbel aus – fein herausgebildet“, so der Vorsitzende Richter Berneke des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Diese Dynamik der Flecken könne bei „Flecki“ nicht erkannt werden, denn die dort vorhandenen Schokoladenflecken seien „ohne aufsteigende Bewegung und ohne Dynamik“. Dieser ästhetische Mehrwert grenze den Paula-Pudding vom Flecki-Pudding klar ab.

Auch für eine Herkunftstäuschung legten die Richter enge Maßstäbe an, die von „Flecki“ nicht verwirklicht würden. Zudem läge eine Verletzung der Bildmarke Paula nicht vor, mithin eine Komik-Kuh mit Sonnenbrille, die seit 2006 für das Produkt Paula wirbt. ALDI Süd hingegen vermarktet seinen „Flecki-Pudding“ seit 2011 ebenfalls mit einer Komik-Kuh, allerdings trägt diese statt Sonnenbrille Blümchen und eine Kuhglocke. Auch hier wurde eine Verletzung der Schutzrechte von Dr. Oetker nicht gesehen.

Mit einem Marktanteil von über 10 % bei Kinder-Desserts hat der Paula-Pudding in den vergangenen Jahren eine beispielhafte Erfolgsstrecke hinter sich gelegt. Diese könne jedoch nicht dazu führen, dass es anderen Herstellern untersagt sei, Schokoladenpudding am Markt zu veräußern, so die Düsseldorfer Richter.

Ausführungen zum Nährwert der Produkte waren nicht Gegenstand der Auseinandersetzung. Die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch warnt zwar bisweilen ausdrücklich nur vor dem regelmäßigen und häufigen Verzehr von Paula; diese Warnung, die ihren Ursprung im Zuckergehalt des Produktes hat, wir jedoch voraussichtlich auch auf den Flecki Schoko-Vanille-Pudding zutreffen.

Ob noch ein Hauptverfahren von den Oetker-Vertretern angestrebt wird, ist derzeit offen. Wir werden in jedem Fall darüber berichten.

Alles in allem kann man von einer Entscheidung sprechen, die den freien Wettbewerb bejaht und danach grundsätzlich begrüßenswert ist.

Rechtsanwalt Tobias Vels